Spielhallen mit einer Erlaubnis nach §33i Gewerbeordnung

Vielfältiges Angebot an Glücks- und Videospielen in der Spielhalle

Als Spielhalle wird eine abgegrenzte und als solche kenntlich gemachte Räumlichkeit bezeichnet, in der mehrere, oftmals unterschiedliche Spielautomaten aufgestellt sind. Sie ermöglichen es dem volljährigen Besucher, mit Glücks- und Geschicklichkeitsspielen Geld zu gewinnen. Spielautomaten sind ganz allgemein Geräte, die nach dem Zufallsprinzip einen gewinnversprechenden Spielverlauf bestimmen. Der wird durch das Bedienen des Spielautomaten mit beeinflusst. Was so bürokratisch und aufwändig formuliert klingt, ist in der Praxis denkbar einfach. Der Spielautomat wird mit Münzen oder Geldscheinen „gespeist“. Direkt danach kann mit dem Spielen begonnen werden. Solche Spielautomaten sind Geldspielgräte im Sinne von § 33c GewO, der Gewerbeordnung.

Spielhallen sind in der heutigen Zeit überall zu finden, bis hin zur Ortschaft auf dem Lande. In jeder auch noch so kleinen Gemeinde wird mindestens eine Spielhalle betrieben. Sie ist ein ebenso beliebter wie gefragter Treffpunkt für zumeist männliche Besucher aller Generationen. Für die einen ist der Spielhallenbesuch reiner Zeitvertreib. Andere kommen oft bis hin zu regelmäßig in der ernsthaften Absicht, ihren Geldeinsatz zu vermehren, also Geld zu gewinnen. Damit es dazu kommt, muss die Spielhalle eröffnet werden. Dafür benötigt der Spielhallenbetreiber die Zustimmung des örtlichen Ordnungsamtes. Diese Genehmigung ist zweigeteilt. Zum einen handelt es sich dabei um eine Betriebserlaubnis für die Spielhalle selbst, zum anderen um das betreffende Ladenlokal.

§ 33i GewO – Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Keinem der täglichen Spielhallenbesucher ist bewusst, wie aufwändig es für den Betreiber gewesen ist, alle formellen Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Spielhallenbetrieb anzubieten. Der Wortlaut in § 33i der Gewerbeordnung macht deutlich, welche Vorbehalte der Gesetzgeber ganz grundsätzlich gegenüber dem Spielhallenbetrieb hat. Einzelne Formulierungen bieten der Genehmigungsbehörde viel Spielraum, um die zunächst und möglicherweise befristet erteilte Genehmigung jederzeit mit einer dementsprechenden Begründung widerrufen zu können. Nach Absatz 1 „bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, vor erheblichen Nachteilen oder vor erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.“ Die Gründe für ein Nein sind wie folgt definiert:

• Versagungsgrund nach § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO. Das sind Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

• Versagungsgrund nach § 33d Absatz 3 GewO. Das sind Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für ein Veranstalten von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

• Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.

• Der Betrieb des Gewerbes lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.

Bangemachen gilt nicht für den zukünftigen Spielhallenbetreiber

Der § 33i GewO kann als Basis für die Betriebserlaubnis einer Spielhalle sowie für das dazu dazugehörige Ladenlokal gesehen werden. Die weiteren §§ der Gewerbeordnung dienen dazu, den gewerbsmäßigen Spielhallenbetrieb zu konkretisieren und zu definieren. Der Gesetzgeber drückt sich in vielen Bereichen, ganz offensichtlich mit Absicht, negativ aus. Für den Spielhallenbetreiber gilt die umgekehrte Sichtweise. Solange er Recht & Gesetz einhält, kann ihm nichts versagt, sondern muss ihm alles Notwendige zum Spielhallenbetrieb genehmigt werden. Im Grunde genommen ist die Situation mit anderen Gewerben vergleichbar. Gesetzliche Vorgaben und Auflagen müssen erfüllt werden. Für die Genehmigungsbehörde als den örtlichen Gesetzesvertreter gibt es dann keinen Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Im Übrigen ist jede diesbezügliche Entscheidung mit einem Rechtsbehelf versehen. Der potentielle Spielhallenbetreiber hat also die Möglichkeit, eine ablehnende Entscheidung, wie es heißt, anzufechten.

Auch die Nummern 2. und 3. in § 33c Absatz 2 GewO lassen sich für den Antragsteller positiv ausdrücken. Danach muss die Erlaubnis erteilt werden, „wenn der Antragsteller durch die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist“, und wenn er darüber hinaus nachweist, „über das Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution zu verfügen, indem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.“

Spielverordnung regelt näheres zu Spielhalle und Spielautomaten

Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, in der Kurzfassung Spielverordnung und als SpielV abgekürzt, ist eine bundesweit geltende Rechtsverordnung in der Neufassung aus Anfang der 1960er Jahre. In den §§ 1 und 3 ist näher geregelt, wo und in welcher Anzahl Spielautomaten aufgestellt werden dürfen. In § 1 Absatz 1 Nr. 2. SpielV sind die Spielhallen namentlich genannt. § 3 Absatz 2 SpielV regelt im wahrsten Sinne des Wortes auf den Zentimeter genau das Aufstellen der Spielautomaten. Danach „darf in Spielhallen je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Betreiber hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, und zwar getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.“ In Spielhallen mit Alkoholausschank an Ort und Stelle dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV gilt entsprechend. Danach ist bei Geld- oder bei Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen, den sogenannten Mehrplatzspielgeräten, jede einzelne Spielstelle ein eigenes Geld- oder Warenspielgerät.

Glücksspielstaatsvertrag sorgt als weitere Rechtsgrundlage für Konkretisierung

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, eher als Glücksspielstaatsvertrag bekannt und GlüStV abgekürzt, ist im Sommer 2012 in Kraft getreten. Daran beteiligt sind alle sechzehn Bundesländer. Zu den Zielen des GlüStV gehört es sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu können die Länder mit den ihnen angehörigen Städten und Gemeinden in ihren eigenen Ausführungsgesetzen ergänzende Bestimmungen erlassen. Davon macht beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen in der Weise Gebrauch, dass es in einem Radius von 350 Metern Luftlinie zum Spielhallenstandort keine weitere Spielhalle geben darf, dass sich in diesem Luftlinienabstand weder eine öffentliche Schule noch eine Kinder- und Jugendeinrichtung befindet, oder dass die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen darf, also auch nicht in einem gemeinsamen Gebäudekomplex. Solche Vorgaben haben erheblichen Einfluss auf die Lage der einzelnen Spielhalle. Sie hängt von den individuell-örtlichen Gegebenheiten ab und kann ebenso im Ortszentrum sein wie in einem außerhalb liegenden Gewerbe- oder Industriegebiet. Für die einmal erteilte Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb gilt eine Jahresfrist. Einerseits muss die Spielhalle innerhalb eines Jahres nach der Betriebserlaubnis in Betrieb genommen werden. Andererseits erlischt die Erlaubnis automatisch, wenn der Spielhallenbetrieb ein Jahr oder länger nicht ausgeübt worden ist. Jede Betriebserlaubnis ist personengebunden. Sie gilt für den Spielhallenbetreiber als Antragsteller. Ein Betreiber- oder Personenwechsel ist gleichbedeutend mit einer separaten, neuen behördlichen Genehmigung.

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